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03.12.2020; 14:53 Uhr
Obligatorische Angabe von "Herr" oder "Frau" verletzt Person nicht-binären Geschlechts in APR
LG Frankfurt hält Buchungsmaske für Bahnfahrkarte für diskriminierend

Das LG Frankfurt hat entschieden, "dass die obligatorische Angabe von 'Herr' oder 'Frau' eine Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt". Das hat das Gericht heute in einer Pressemitteilung bekanntgegeben (2-13 O 131/20).

Die klagende Person wendete sich gegen eine Buchungsmaske für Fahrkarten auf der Homepage eines Eisenbahnunternehmens, bei der zwingend zwischen der Anrede "Herr" oder "Frau" gewählt werden musste. Da die klagende Person non-binär ist, sich also weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, sah sie in der Gestaltung der Homepage eine diskriminierende Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Dem folgte jetzt das LG Frankfurt. Das beklagte Unternehmen müsse die Möglichkeit einer geschlechtsneutralen Anrede anbieten. Dies habe laut Begründung des Gerichts auch für jegliche Kommunikation mit der jeweiligen Person zu gelten. Dies sei auch von der Frage unabhängig, ob die entsprechende Person eine Eintragung im Personenstandsregister veranlasst habe oder nicht. Abzustellen sei nach der Rechtsprechung des BVerfG beim Recht auf eine der geschlechtlichen Identität entsprechenden Anrede auf die gefühlte Geschlechtsidentität. Notfalls müsse auf eine geschlechtsneutrale Anrede zurückgegriffen werden. Der Antrag auf Zahlung einer Entschädigung wurde vom LG Frankfurt jedoch abgelehnt. Laut Pressemitteilung ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

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