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04.02.2021; 15:58 Uhr
Bericht über "Pick-Up-Artist"-Szene
OLG Frankfurt hält identifizierende Berichterstattung für zulässig

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die identifizierende Berichterstattung einer Studentenzeitung über ein Mitglied der "Pick-Up-Artist"-Szene rechtmäßig war (16 U 47/20). Das gab das Gericht in der Pressemitteilung bekannt.

In der Zeitschrift des AStA der Universität Frankfurt wurde unter Titeln mit den Namen "'Pick-Up-Artists' und Casanova - eine künstlerische Technik der Liebe?" und "'Pick-Up-Artists': Ein fragwürdiges Phänomen von 'Verführung'" über die Szene und insbesondere den Kläger unter Namensnennung und Bekanntgabe seines Studienfaches berichtet. Die hiergegen erhobene Unterlassungsklage vor dem LG Frankfurt hatte in erster Instanz noch Erfolg (2-03 O 513/18).

Das OLG Frankfurt hat nun jedoch entschieden, dass die identifizierende Berichterstattung über den Kläger rechtmäßig war. Bei einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit der Verfasser der Artikel überwiege im konkreten Fall die Meinungsfreiheit. Laut OLG Frankfurt "besteh[e] zunächst ein hohes öffentliches Interesse an einer Auseinandersetzung mit dem Phänomen der 'Pick-Up-Artist-Szene'", was sich auch daraus ergebe, dass es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung "vermehrt zu übergriffigem Verhalten an der Universität gekommen [sei]". Schließlich habe sich der Kläger "selbst mit dem Thema im Frühjahr 2014 durch einen Fernsehbeitrag bewusst in die Öffentlichkeit begeben". 

Laut Pressemitteilung kann gegen die Entscheidung nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH erhoben werden.

 

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