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10.02.2021; 17:28 Uhr
Kooperation von Google und BMG
LG München I hält Vereinbarung für kartellrechtswidrig

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und dem Internetsuchmaschinenbetreiber Google bezüglich der besseren Auffindbarkeit von Inhalten ist kartellrechtswidrig. Das hat das LG München I laut einer Pressemitteilung vom heutigen Tag im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden (37 O 15721/20; 37 O 17520/20).

Im konkreten Fall setzte sich die Plattform NetDoktor gegen eine Vereinbarung des Ministeriums mit dem Suchmaschinenbetreiber zur Wehr, wonach Inhalte des BMG zu Gesundheitsthemen in den Suchvorschlägen bevorzugt angezeigt werden sollen. Hiergegen wurde bereits auch ein Verfahren durch die Medienaufsicht eingeleitet (vgl. Meldung vom 17. Dezember 2020).

Das LG München I hat nun zugunsten von NetDoktor entschieden. Die Vereinbarung sei keine rein hoheitliche Tätigkeit des BMG und müsse sich deshalb an den Vorschriften des Kartellrechts messen lassen. Die Vereinbarung, so das LG München I, bewirke "eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale". Diese Beschränkung sei auch "nicht wegen qualitativer Effizienzgewinne, etwa wegen einer Verringerung des Suchaufwands für die Nutzer oder einer Verbesserung der Gesundheitsaufklärung der Bevölkerung durch die Infoboxen, ausnahmsweise zulässig". Deren Nachteile, beispielsweise die Verdrängung seriöser privater Akteure und die damit einhergehende Verminderung der Meinungs- und Medienvielfalt, würden schwerer wiegen als etwaige Vorteile der Vereinbarung. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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[IUM/th]

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