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09.03.2021; 14:07 Uhr
EuGH urteilt zu Verlinkungen
"Framing" unter Umgehung von Schutzvorkehrungen ist öffentliche Wiedergabe

Der EuGH hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass das Einbetten von online frei abrufbaren Inhalten auf Webseiten Dritter im Wege der Verlinkung (sog. Framing) eine öffentliche Wiedergabe darstellt, sofern dies unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt (C-392/19, Veröffentlichung in der ZUM folgt). Das gab der Gerichtshof in einer Pressemitteilung bekannt.

Er begründete seine Entscheidung damit, dass zwar eine öffentliche Wiedergabe durch Framing ausscheide, sofern das Werk ursprünglich ohne Beschränkungen hochgeladen worden sei, da dann "der Rechtsinhaber nämlich von Anfang an die Wiedergabe seiner Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt" habe. Dies könne aber dann nicht gelten, wenn er beschränkende Maßnahmen bezüglich des Framings getroffen habe. In diesen Fällen wolle der Rechteinhaber von vornherein "die Öffentlichkeit, die Zugang zu seinen Werken hat, auf die Nutzer einer bestimmten Website beschränken", so der EuGH weiter. Dann könne in der Verlinkung eine öffentliche Wiedergabe gesehen werden. Ansonsten würde laut EuGH "eine Regel der Erschöpfung des Rechts der Wiedergabe aufgestellt" werden, die "dem Urheberrechtsinhaber die Möglichkeit [nähme], eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werks zu verlangen".

In dem Vorlageverfahren streiten die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, welche Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek ist, und die VG Bild-Kunst über den Abschluss eines Lizenzvertrages bezüglich verwendeter Vorschaubilder im Angebot der Deutschen Digitalen Bibliothek. Die VG Bild-Kunst will den Abschluss des Vertrages davon abhängig machen, dass die Stiftung Preußischer Kulturbesitz Sicherungsvorkehrungen gegen die Möglichkeit des Framings trifft. Dies wäre im Rahmen von § 34 Abs. 1 VVG beispielsweise eben dann möglich, wenn im Framing eine öffentliche Wiedergabe gesehen werden könnte. Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem EuGH vorgelegt (vgl. BGH ZUM 2019, 581).

 

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