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27.04.2021; 10:51 Uhr
Auskunftsanspruch öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
BVerwG: "Radio Bremen" hat Anspruch auf Auskunft zu Ausscheiden des Vorstandssprechers eines kommunalen Verkehrsunternehmens

Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Radio Bremen hat nach einem Urteil vom gestrigen Tag zufolge einen Anspruch auf Auskunft über die Hintergründe des Ausscheidens des ehemaligen Vorstandssprechers eines kommunalen Verkehrsunternehmens (10 C 1.20). Das gab das Leipziger Gericht in einer Pressemitteilung bekannt.

Das beklagte kommunale Unternehmen hatte sich im Jahr 2014 mit dem ehemaligen Vorstandssprecher auf eine Auflösung des Arbeitsvertrages unter Zahlung einer Abstandssumme. Radio Bremen wollte diesbezüglich wissen, ob die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Informationen hatte zu Vorwürfen der sexuellen Belästigung, die von Kollegen gegen den ehemaligen Mitarbeiter erhoben worden sind. Außerdem wollte die Sendeanstalt wissen, ob der beigeladene Vorstandssprecher nach Informationen der Beklagten ein "erhebliches Alkoholproblem" gehabt habe. Beide Auskunftsverlangen verweigerte das Verkehrsunternehmen.

Das BVerwG gab nun dem Anspruchsbegehren bezüglich der Informationen über sexuelle Belästigungen statt. Hierbei überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen. Einen Anspruch auf Beantwortung der Frage hinsichtlich der vermuteten Alkoholprobleme verneinte das Gericht jedoch, da dies ("erheblich") eine Wertung von Tatsachen verlange, welche die Presse grundsätzlich nicht verlangen könne.

 

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