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03.05.2021; 12:03 Uhr
Berichterstattung über Plagiat
BGH verneint vorbeugenden Unterlassungsanspruch ehemaliger Jura-Dozentin

Laut BGH besteht grundsätzlich kein vorbeugender Unterlassungsanspruch einer betroffenen ehemaligen Jura-Dozentin gegen die namentliche Berichterstattung über mögliche Plagiate in ihren wissenschaftlichen Arbeiten. Das ergeht aus einer nun veröffentlichten Entscheidung des Gerichts hervor (VI ZR 73/20).

Der Klägerin, eine ehemalige Jura-Dozentin, wird vorgeworfen, sowohl in ihrer Dissertation als auch ihrer Habilitationsschrift plagiiert zu haben. Hierüber berichtete der Beklagte, ein freier Journalist, in einem Beitrag für die FAZ, weshalb die Klägerin einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen künftige Berichterstattung geltend machte.

Der BGH hat nun die diesbezüglich erhobene Revision der Juristin zurückgewiesen. Zwar sei eine Berichterstattung geeignet, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einzugreifen, selbst wenn die erhobenen Vorwürfe sich als wahre Tatsachenbehauptungen herausstellen sollten. Jedoch sei dieses Interesse immer auch mit dem öffentlichen Informationsinteresse abzuwägen. Da für diese komplexe Abwägung, so der BGH weiter, nicht von vornherein gesagt werden könne, dass das Interesse der Klägerin an einem Unterlassen stets überwiegen werde, könne auch nicht vorbeugend jegliche weitere Berichterstattung über die erhobenen Vorwürfe unterbunden werden.

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