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18.05.2021; 17:37 Uhr
Film "Die Auserwählten"
BGH lehnt Unterlassungsanspruch ab, Darstellung durch Schauspieler kein Bildnis iSv. § 22 KUG

Der BGH hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Verbreitung von Szenen aus dem ARD-Film "Die Auserwählten" abgelehnt (VI ZR 441/19). Das gab das Gericht in seiner Pressemitteilung vom heutigen Tag bekannt.

In dem Film geht es um sexuellen Missbrauch an der sog. Odenwaldschule. Der Kläger, selbst ehemaliger Schüler und Opfer, war maßgeblich an der Aufdeckung des Missbrauchsgeschehens beteiligt, in dem er an Presseveröffentlichungen und einem Dokumentarfilm mitwirkte. Außerdem veröffentlichte er hierzu ein autobiografisches Buch und legte das zunächst verwendete Pseudonym später ab. Für den ARD-Film "Die Auserwählten" aus dem Jahr 2014 diente der Kläger als Vorbild für die zentrale Filmfigur, die ebenfalls Opfer von sexuellem Missbrauch wird. Da er einer Mitwirkung jedoch nicht zustimmte, begehrt der Kläger ein Unterlassen gegen die weitere Verbreitung bestimmter Szenen aus dem Film. Hiermit unterlag der Kläger jedoch bereits vor dem LG Hamburg und dem OLG Hamburg.

Auch der BGH hat nun das Anspruchsbegehren abgelehnt und die Klage somit abgewiesen. Der Kläger könne diesen Anspruch nicht auf § 22 Satz 1 KUG stützen, da vorliegend die Darstellung durch einen Schauspieler laut Gericht gerade kein Bildnis des Betroffenen im Sinne der Norm sei. Das Recht stehe regelmäßig lediglich dem Schauspieler selbst zu, auch wenn dieser in einem Film eine andere Person verkörpere. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Darstellung der realen Person "täuschend echt" sei, wie es etwa bei einem Doppelgänger der Fall sei. Auch könne ein entsprechender Anspruch auf Unterlassen nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet werden, so der BGH weiter, da insoweit die durch den Kläger selbst erfolgte Selbstöffnung den Eingriff überwiege.

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