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31.08.2021; 16:52 Uhr
Virtuelles Hausrecht, Öffentliche Zugänglichmachung durch URL, Begriff des Werknutzers
BGH veröffentlicht drei Entscheidungen im Urheber-und Medienrecht

Der BGH hat heute drei urheber-und medienrechtliche Entscheidungen im Volltext veröffentlicht (Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Diese behandeln das sog. virtuelle Hausrecht von Facebook, die Frage, inwieweit in der Bereitstellung eines Werkes durch eine URL-Adresse eine öffentliche Zugänglichmachung zu sehen ist und schließlich die Auslegung des Begriffs des Werknutzers gemäß § 36 Abs. 1 UrhG.

Im ersten Verfahren (III ZR 179/20) hatte der BGH bereits im Juli entschieden, dass die Geschäftsbedingungen von Facebook bezüglich der Löschung von Beiträgen teilweise unwirksam seien (vgl. Meldung vom 29. Juli 2021). Im Verfahren bezüglich der behaupteten öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes durch eine URL-Adresse (I ZR 119/20) führte das Gericht aus, dass diese mangels Vorliegens von "recht vielen Personen" regelmäßig nicht gegeben sei, sofern das geschützte Foto nur noch nach manueller Eingabe des Links abrufbar sei. Im letzten der drei Verfahren (I ZB 93/20) führte der BGH per Beschluss aus, dass Werknutzer iSv. § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht nur der "urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des Urhebers [sei], sondern auch ein Sendeunternehmen, das sich bei einer Auftragsproduktion vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem hergestellten Werk einräumen lässt."

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