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09.09.2021; 14:53 Uhr
BGH entscheidet zu Influencer-Marketing
"Tap Tags" allein reichen nicht für Annahme eines werblichen Überschusses

Der BGH hat mit drei Urteilen vom heutigen Tag entschieden, dass ein Post auf der Plattform Instagram nicht allein deshalb als Werbung gekennzeichnet werden muss, weil das dort abgebildete Bild mit einem "Tap Tag" versehen ist (I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20; Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Den Verfahren lagen drei Fälle zugrunde, in denen Influencerinnen auf der Plattform Instagram Bilder hochluden und die darauf abgebildeten Produkte jeweils mit einem sog. "Tap Tag" versahen, ohne den Inhalt werblich zu kennzeichnen. Beim Anklicken des "Tap Tags" öffnet sich das jeweilige Instagram-Profil des herstellenden Unternehmens.

Dazu hat der BGH nun entschieden, dass "[a]llein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit Tap Tags versehen sind, [nicht] für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses [ausreicht]". Die Prüfung, ob ein werblicher Überschuss vorliegt, bedürfe laut BGH aber "der umfassenden Würdigung durch das Tatgericht". In lediglich einem der drei Fällen bejahte der BGH eine unlautere geschäftliche Handlung, da die dortige Beklagte für den Tag zusätzlich eine kommerzielle Gegenleistung erhalten hatte.

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[IUM/th]

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