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02.11.2021; 15:36 Uhr
Wiedergabe fachlicher Äußerungen in Werbeanzeige für Medikament
OLG Köln hält Zitat auch ohne Zustimmung im Einzelfall für zulässig

Die zutreffende Wiedergabe fachlicher Äußerungen einer Person in einer Werbeanzeige kann im Einzelfall zulässig sein, selbst wenn die zitierte Person hiervon weder Kenntnis noch dem zugestimmt hat (15 U 230/20). Diese Entscheidung gab das Gericht heute in einer Pressemitteilung bekannt.

Der Kläger ist Ärztlicher Direktor einer Abteilung eines Universitätsklinikums und äußerte sich im Rahmen einer Pressekonferenz zu Diagnose- und Therapieproblemen des Reizdarmsyndroms (RDS). Teile dieser Äußerung griff eine Werbeanzeige für ein entsprechendes Medikament unter namentlicher Nennung des klagenden Arztes auf. Hiergegen wendete sich der Kläger.

Das OLG Köln gab der Klage nicht statt. Laut Pressemitteilung liege nämlich weder eine unzulässige Verwendung des Namens (§ 12 BGB) vor, noch könne ein Anspruch auf Unterlassen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet werden. In der vorzunehmenden Interessenabwägung sei laut Gericht zu berücksichtigen, "dass weder erkennbar sei, dass der Kläger als Person unter Ausnutzung eines eignen Werbewertes für die Anpreisung des Produkts vermarktet wurde, noch, dass etwa seine fachliche Kompetenz auf das konkret beworbene Produkt übertragen wurde". Wiedergegeben wurden lediglich öffentlich getätigte Äußerungen des Klägers im Wege des "pseudowissenschaftlichen" Zitierens, wie das Gericht feststellte.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles habe das OLG die Revision zum BGH zugelassen, so die Pressemitteilung weiter.

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