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17.01.2022; 09:47 Uhr
Verbotsdebatte um Messenger-Dienst "Telegram"
Beitrag auf "LTO" beleuchtet rechtliche Möglichkeiten des MStV

In einem Gastbeitrag auf LTO beleuchten Jonas Kahl und Simon Liepert die rechtlichen Möglichkeiten, die der Medienstaatsvertrag (MStV) im Umgang mit dem Messenger-Dienst Telegram bieten könnte.

Einerseits schaffe das Diskriminierungsverbot für Medienintermediäre (§ 94 MStV) die Möglichkeit für ein Vorgehen gegen App-Store-Betreiber wie Google oder Apple, da diese ihre eigenen Standards hinsichtlich der Verbreitung von Fake News gegenüber Telegram nicht diskriminierungsfrei durchsetzten.

Weiterhin könne man aber auch, so die Autoren weiter, Telegram selbst als Medienintermediär betrachten. Aufgrund der bisher unterlassenen Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten durch den Messenger-Dienst könnten daher sowohl Bußgelder verhängt werden. Schließlich beinhalte § 109 MStV für den Fall weiterer Rechtsverstöße aber auch eine Sperrung als ultima ratio bereit, die sich nach Abs. 3 auch gegen Dritte richten könne.

Dokumente:

[IUM/th]

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