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15.02.2022; 16:51 Uhr
Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen Eilverfahren
BVerfG bestätigt seine Rechtsprechung und ermahnt OLG Hamburg

Das BVerfG hat erneut seine Rechtsprechung zur Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen Eilverfahren bestätigt und gleichzeitig das Gericht der Vorinstanz, das OLG Hamburg, für die Nichtbeachtung seiner Grundsätze deutlich kritisiert (1 BvR 2708/19, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Wie beck aktuell berichtet, war Antragsteller im betreffenden Verfahren das Portal Spiegel Online, welches über das Geschäftsmodell von Kreuzfahrtreedereien berichtet hatte. Nach erfolgloser Abmahnung erließ das OLG Hamburg eine einstweilige Verfügung auf Antrag einer Reederei, ohne das Portal vorher angehört zu haben.

Darin sah das BVerfG nun eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das OLG Hamburg hätte Spiegel Online über den Antrag und die zwischenzeitliche Antragsänderungen in Kenntnis setzen müssen. Wiederholte Verstöße des OLG Hamburgs gegen den Grundsatz der Waffengleichheit gaben darüber hinaus laut BVerfG »Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen.« Künftig wolle das Gericht bei weiteren Verstößen gegen diesen Grundsatz durch den Pressesenat des OLG Hamburg ein Feststellungsinteresse »gemäß § 32 BVerfGG stets als gegeben ansehen«.

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