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15.02.2022; 17:31 Uhr
Presserechtlicher Auskunftsanspruch zu Verkäufern des »Schabowski-Zettels«
Haus der Geschichte muss laut VG Köln Namen offenlegen

Die Stiftung Haus der Geschichte muss der Presse Auskunft darüber erteilen, wer Erst- und Zweitverkäufer des sog. »Schabowski-Zettels« sind. Das hat das VG Köln entschieden und in einer Pressemitteilung bekannt gegeben (6 K 3228/19).

Bei dem Zettel handelt es sich um die Notizen, die das damalige SED-Politbüro-Mitglied Günter Schabowski in den Händen hielt, als er 1989 in einer Pressekonferenz die Öffnung der DDR-Grenzen verkündete. Den Zettel kaufte das Haus der Geschichte 2015 von einem Verkäufer, der ihn seinerseits von einem Erstverkäufer erworben hatte. Beide blieben bislang unbenannt. Das Auskunftsbegehren des klagenden Journalisten betreffend die beiden Namen lehnte das Haus der Geschichte ab, da es dem Zweitverkäufer Anonymität zugesichert hatte. Andernfalls, so die Begründung der Beklagten, sei die Stiftung auf dem Markt als Käufer für potenzielle Ausstellungsstücke nicht wettbewerbsfähig.

Dieser Begründung folgte das VG Köln nun jedoch nicht, da laut Pressemitteilung das Informationsinteresse der Presse im konkreten Fall die Interessen des Zweitverkäufers und der Stiftung überwiegen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das Haus der Geschichte aus öffentlichen Mitteln finanziert werde, bestehe »ein generelles öffentliches Interesse an der Aufklärung der Erwerbshintergründe.« Für den Erwerb neuer Ausstellungsstücke sei die Stiftung entgegen ihrer Begründung nicht auf die Zusicherung von Anonymität angewiesen, so das Gericht weiter.

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