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11.04.2022; 13:07 Uhr
Künast gegen Facebook
Diensteanbieter muss laut LG Frankfurt Varianten mit kerngleichem Inhalt ohne erneuten Hinweis sperren

Diensteanbieter müssen bei Ehrverletzungen Varianten mit kerngleichem Inhalt ohne erneuten Hinweis durch den Betroffenen sperren. Das hat das LG Frankfurt a.M. am vergangenen Freitag entschieden und in einer Pressemitteilung bekannt gegeben (2-03 O 188/21, Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Klägerin im entsprechenden Verfahren ist die Grünen-Politikerin Renate Künast. Sie verlangt vom Mutterkonzern Meta, dass dieser einen Facebook-Post mit einem für die Politikerin ehrverletzenden Falschzitat sowie alle in der Folge auftretenden Variationen des Memes löscht, ohne dass Künast jedes Mal erneut darauf hinweisen muss.

Dem gab das Gericht nun statt. Laut seiner Pressemitteilung sei es Künast nicht zuzumuten, auf jeden weiteren kerngleichen Verstoß auf dem Netzwerk erneut hinzuweisen. Vielmehr müsse Meta erkennen, so das Gericht weiter, dass es sich bei diesen ebenfalls um Falschzitate handele. Schließlich habe das Unternehmen nicht dargetan, dass es ihm technisch und/oder wirtschaftlich unmöglich sei, solche kerngleichen Verstöße ohne weiteren Hinweis zu erkennen. Daran ändere sich nichts, wenn für diese Beurteilung menschliche Moderationsmaßnahmen möglich sein sollten.

Letztlich sprach das Gericht der Politikerin auch eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 € zu. Das Gericht betont in seiner Pressemitteilung jedoch, dass die Entscheidung vor dem OLG Frankfurt a.M. in der Berufung angegriffen werden kann.

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[IUM/th]

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