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11.08.2022; 17:37 Uhr
Urheberrecht und Memes
Raue erläutert Rechtsrahmen auf »LTO«

Benjamin Raue, Direktor des Instituts für Recht und Digitalisierung (IRDT) an der Universität Trier, erläutert in einem Gastbeitrag für das Online-Portal LTO den urheberrechtlichen Rahmen, den es bei Erstellung und Verbreitung von Memes zu beachten gilt.

Dabei stelle sich laut Raue insbesondere die Frage, ob Memes »über die neue Parodie-, Karikatur- und Pastiche-Schranke in § 51a UrhG freigestellt [würden]«. Jedoch würden Memes mangels hinreichendem Abstand regelmäßig nicht unter § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG subsumiert werden können.

Im Regelfall sollte sich, so Raue weiter, bejahen lassen, dass es sich bei Memes um Parodien handele. Ihm zufolge sollte auch die auf zweiter Stufe erforderliche Interessenabwägung regelmäßig für die Rechtmäßigkeit des Memes sprechen, da durch die Verwendung des Bildes die Verwertungsinteressen des Rechteinhabers idR. nur unerheblich betroffen seien.

Dokumente:

[IUM/th]

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