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28.06.2023; 19:13 Uhr
LG Bonn zu nationalem Gesundheitsportal »ge­sund.bund.de«
Inhalte des Portals verletzten den Grundsatz der Staatsferne der Presse

Das LG Bonn hat bezüglich einer Vielzahl von Artikeln zu allgemeinen Gesundheitsthemen auf dem Portal »ge­sund.bund.de« einen Unterlassungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland bejaht (1 O 79/21, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht u.a. aus einer Meldung bei beck aktuell hervor.

In dem Verfahren hatte ein Verlag, der ebenfalls auf dem Gebiet der Gesundheitskommunikation tätig ist, geklagt. Er machte geltend, dass eine Vielzahl der Artikel auf dem Portal die Grenzen des zulässigen staatlichen Informationshandelns überschritten, da sie allgemeiner Natur und ratgeberähnlich seien. Dies sei keine staatliche Aufgabe wie es etwa bei einer Warnung über konkrete Gesundheitsgefahren der Fall sein könnte.

Dem folgte das LG Bonn und nahm einen Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG iVm Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und dem daraus folgenden Gebot der Staatsferne der Presse an. Einen weiteren Klagantrag, gerichtet auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Bundesrepublik, wies das Gericht hingegen ab. Es habe insoweit am konkreten Vortrag zum Schadenseintritt gefehlt.

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