Correctiv-Berichterstattung nur teilweise unzulässig
Mit Beschluss vom gestrigen Tage hat das Landgericht Hamburg eine einstweilige Unterlassungsverfügung hinsichtlich einer angeblichen Aussage des Juristen und CDU-Mitglieds Ulrich Vosgerau im Rahmen der Correctiv-Berichterstattung »Geheimplan gegen Deutschland« erlassen (324 O 61/24). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Laut Pressemitteilung des Gerichts untersagte dieses lediglich eine angebliche Aussage Vosgeraus zu den Erfolgsaussichten massenhaft eingelegter Wahlprüfungsbeschwerden, die dieser im Rahmen eines »Geheimtreffens« verschiedener Funktionäre aus dem rechten Spektrum in Potsdam nach Darstellung von Correctiv getätigt haben soll. Keinen Erfolg hatte der Antrag, soweit der Antragsteller auch »die Wiedergabe eigener Antworten auf eine Correctiv-Anfrage vor der Veröffentlichung und die Schilderung einer Äußerung von ihm während der Veranstaltung in Potsdam zu Briefwahlen angegriffen hat«.
Im Zusammenhang mit dem Verfahren war immer wieder die Frage aufgekommen, in welchem Rahmen die sogenannte »Litigation-PR« zulässig ist. Damit setzten sich auch Anne Herr, Volljuristin und freie Journalistin und Pia Lorenz, u.a. Rechtsanwältin und Chefredakteurin von beck aktuell, in einem Beitrag auf beck aktuell auseinander.
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