Recht der Urheber:in auf Anerkennung ihrer Urheberschaft
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Juni 2024 entschieden, dass es für die Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft an einem Werk genügt, wenn dies lediglich gegenüber der Urheber:in selbst erfolgt (I ZR 102/23, Veröffentlichung in der ZUM folgt). Darüber berichtet beck aktuell.
In dem Verfahren hatte der Autor des Buches mit dem Titel »Der verratene Himmel« gegen seine ehemalige Lektorin geklagt. Nachdem die Verhandlungen über die Lektorierung des Buches mit seiner ehemaligen Lektorin gescheitert waren, veröffentlichte der Autor das Buch im Eigenverlag. Darauf schrieb die Lektorin in einem Brief an ihn, sie sei Autorin des Buches.
Nach Abmahnung und mangelndem Erfolg in erster und zweiter Instanz hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun zugunsten des Autoren entschieden und einen Unterlassungsanspruch gegen die Lektorin gestützt auf das Recht der Urheber:in auf Anerkennung der Urheberschaft aus § 13 UrhG bejaht. Der Zweck von § 13 UrhG, der Urheber:in ein umfassendes Abwehrrecht zum Schutze ihres umfassenden Urheberpersönlichkeitsrechts zu geben, sei auch dann verletzt, wenn die Urheberschaft nur im Verhältnis zur Urheber:in in Abrede gestellt werde.
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