Kein Geldentschädigungsanspruch für Sängerin
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. September 2026 (VI ZR 402/24, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) über den Geldentschädigungsanspruch der Sängerin Helene Fischer gegen einen Pressefotografen entschieden, der die Sängerin bei einem Spaziergang mit ihrer zum damaligen Zeitpunkt wenige Monate alten Tochter in der Münchner Innenstadt heimlich fotografierte und die Aufnahmen verschiedenen Presseverlagen zum Kauf anbot. Es berichtet unter anderem LTO.
Der Senat führte unter anderem zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg aus Art. 85 Abs. 2 DSGVO aus und stellte klar, dass sowohl die Anfertigung der Fotos als auch deren Weitergabe an Redaktionen zur journalistischen Verwendung erfasst werde und daher grundsätzlich nicht den materiellen Anforderungen der DSGVO unterliege.
Ein Schwerpunkt der Entscheidung war insbesondere auch die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen (Presse-)Fotografen und Publikationsorganen. Nach Ausführungen des Senats ist für die rechtliche Zulässigkeit der konkreten Bildveröffentlichung regelmäßig alleine das veröffentlichende Presseorgan verantwortlich. Die bloße Überlassung von Bildmaterial im Vorfeld der Veröffentlichung sei weder als haftungsbegründende Mitverantwortung an der späteren Veröffentlichung noch als ein »Verbreiten« im Sinne von § 22 S. 1 KUG zu werten.
Obwohl die Aufnahmen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, und das Recht am eigenen Bild, § 22 S. 1 KUG, der Klägerin sowie die durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG besonders geschützte Eltern-Kind-Beziehung verletzten, überwog im konkreten Fall nach Ansicht des Senats das Interesse an einer Berichterstattung, da primär eine Alltagssituation im öffentlichen Raum dokumentiert und kein Eingriff in die Intimsphäre oder eine privat geprägte Aufnahmesituation festgestellt werden konnte.
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