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08.10.2026; 16:41 Uhr
Keine Veröffentlichung für FragDenStaat
Beschluss des OVG Schleswig-Holstein

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2026 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein (6 MB 49/26, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) das Veröffentlichungsgesuch des Chefredakteurs Arne Semsrott hinsichtlich eines strafrechtlichen Eröffnungsbeschlusses abgewiesen. Es berichtet unter anderem beck aktuell.

Das Gericht bestätigt zwar grundsätzlich den presserechtlichen Anspruch auf den Zugang zu und die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen und erkennt auch ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Eröffnungsbeschluss an. Allerdings könne die Justiz nicht dazu verpflichtet werden, den Beschluss selbst zu veröffentlichen. Zwar stünde § 353d Nr. 3 StGB der Auskunftserteilung als solcher nicht entgegen, bislang sei aber nicht abschließend geklärt, ob sich die Mitarbeitenden durch eine Veröffentlichung selbst strafbar im Sinne dieser Vorschrift machen könnten. Das Bundesverfassungsericht (BVerfG) habe sich zu dem Konflikt zwischen Publikationspflicht und Strafbarkeit aus § 353d Nr. 3 StGB bislang nicht geäußert und auch aus dem Gesetz selbst lasse sich kein eindeutiges Ergebnis herleiten.

Aufgrund dieser ungeklärten Rechtslage durfte die Gerichtsverwaltung im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Veröffentlichung ablehnen. Presseangehörige hätten Anspruch auf Übersendung einer anonymisierten Kopie des Teileröffnungsbeschlusses, über dessen Inhalt sie wiederum in eigenen Worten berichten dürften, jedoch nicht darauf, dass die Justiz diesen selbst veröffentlicht.

Nach einer, durch den Bundesgerichtshof (BGH) bestätigten, Verurteilung durch das Landgericht (LG) Berlin (536 KLs 1/24 237Js 3347/23) wegen der Veröffentlichung über Gerichtsverhandlungen nach § 353d Nr. 3 StGB durch Arne Semsrott selbst (vgl. Meldung vom 29. Januar 2026) hat der Chefredakteur mittlerweile Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben.

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