Werbeclip der AfD bleibt verboten
Das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam hat mit Urteil vom 12. Oktober 2026 (VG 11 K 284/25, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) ein Verbot der Ausstrahlung eines Werbespots für die Alternative für Deutschland (AfD) in Brandenburg mit dem Titel »Wochenmarkt oder Drogenmarkt« bestätigt. Es berichtet ua die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb).
Die mabb hatte die Ausstrahlung, gestützt auf eine Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), im Januar 2025 beanstandet und untersagt. Die KJM argumentierte insbesondere, dass der Werbespot rassistische Stereotype bediene, indem Menschengruppen vorverurteilt und Vorurteile geschürt würden. Sofern die Partei nicht sicherstellen könne, dass der Werbespot von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren üblicherweise nicht wahrgenommen würde, sei dessen Ausstrahlung untersagt. Gegen dieses Ausstrahlungsverbot wendete sich die AfD mit einer Klage an das VG Potsdam. Dieses bestätigte nun die entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung des Werbespots und hielt, unter Berücksichtigung des Parteienprivilegs aus Art. 21 GG, der Meinungs- und Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 GG, das Verbot aufrecht.
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