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29.10.2026; 14:41 Uhr
Vorlage des BGH zu Haftungsfragen
Vorlagebeschluss des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verfahren unter dem Aktenzeichen VI ZR 64/24 mit Beschluss vom 27. Oktober 2026 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Haftung der Betreiber*innen sozialer Netzwerke für von Nutzer*innen eingestellte rechtswidrige Inhalte vorgelegt. 

Anstoß für das Verfahren gab ein Meme der Politikerin Renate Künast auf Facebook (vgl. Meldungen vom 25. Januar 2024, 6. Februar 2025). Der BGH hatte im Februar 2025 entschieden (vgl. Meldung vom 18. Februar 2025), das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in einer ähnlich gelagerten Konstellation auszusetzen. Dieser hatte Ende 2025 dann entschieden, dass die Betreiber*innen von Online-Marktplätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anzeigen, die auf ihrem Online-Marktplatz veröffentlicht werden, verantwortlich sind (vgl. Meldung vom 5. Dezember 2025). In der Verhandlung am 27. Oktober äußerte der BGH nun Zweifel daran, inwiefern diese und ähnliche EuGH-Entscheidungen auf den spezifischen Sachverhalt übertragbar seien. 

Die Vorlagefragen betreffen zunächst die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Betreiber*innen sozialer Netzwerke sowie die Reichweite der Haftungsprivilegien für Hosting-Dienste nach der E-Commerce-Richtlinie und dem Digital Services Act (DSA), insbesondere wenn Inhalte mittels algorithmischer Kuratierung ausgewählt, geordnet oder als empfohlen dargestellt werden. Ferner soll geklärt werden, ob und in welchem Umfang Plattformbetreiber*innen verpflichtet werden können, nicht nur identische oder leicht abgewandelte rechtswidrige Inhalte automatisiert ausfindig zu machen, sondern auch potenziell sinngleiche Inhalte eigenständig und kontextbezogen zu bewerten, und ob solche Pflichten mit geltendem Recht vereinbar sind. 

Schließlich stellt sich die grundlegende Frage, ob sich die Plattformbetreiber*innen hinsichtlich Ansprüchen aus Art. 82 DSGVO auf das Haftungsprivileg aus Art. 14 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie und bzw. oder Art. 6 Abs. 1 DSA berufen können. 

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