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06.11.2002; 16:01 Uhr
EuGH untersagt staatlich geförderte Werbung mit "Qualität aus deutschen Landen"
Unvereinbar mit freiem Warenverkehr

Nach Auffassung des Europäischen Gerichthofs (EuGH) ist staatlich geförderte Werbung mit "Qualität aus deutschen Landen" unvereinbar mit den Verpflichtungen, die die Bundesrepublik durch die europäischen Verträge eingegangen ist. Das entsprechende von der Centralen Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) vergebene und mit Mitteln des sogenannten Absatzfonds bezahlte Gütezeichen sei unvereinbar mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs, entschied das Gericht am 5.11.2002 (Az. C-325/00). Das Gütezeichen sei geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, weil es den Verbraucher dazu veranlassen könne, Erzeugnisse nur auf Grund ihrer Herkunft aus Deutschland zu kaufen. Bei dem Gütezeichen handele es sich auch nicht um eine bloße geografische Herkunftsangabe, die nach den europäischen Verträgen zulässig sei. Eine geografische Herkunftsangabe in diesem Sinn dürfe nicht das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats umfassen, meinten die Richter.

Hauptstreitpunkt in dem Verfahren vor dem EuGH war die Frage, ob die Vergabe des Gütezeichens durch die CMA überhaupt eine staatliche Maßnahme darstellt. Die Bundesrepublik hatte sich darauf berufen, bei der CMA handele es sich um eine Einrichtung der deutschen Wirtschaft, die in Form einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfasst sei. Der EuGH ließ diesen Einwand aber nicht gelten. Das Gericht wies darauf hin, dass die CMA mit Mitteln des Absatzfonds getragen werde. Dieser Fonds sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die durch ein Bundesgesetz errichtet worden sei und die auf Grund dieses Gesetzes Pflichtbeiträge von Wirtschaftsunternehmen erhebe. Der Fonds nehme durch den Erlass von Richtlinien Einfluss auf die Tätigkeit der CMA und überwache auch deren Einhaltung. Vor diesem Hintergrund könne es nicht ins Gewicht fallen, das der Fonds lediglich drei der 26 Mitglieder des Aufsichtsrats der CMA stelle. Eine Einrichtung wie die CMA könne nicht die gleichen Freiheiten genießen wie die Erzeuger selbst oder freiwillige Erzeugergemeinschaften.

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