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08.11.2002; 17:12 Uhr
Rundfunkgebührenpflicht für private Behinderteneinrichtungen verfassungsgemäß
BayVerfGH verweist auf weitgehende persönliche Gebührenbefreiung von Behinderten

Dass private Behinderteneinrichtungen im Gegensatz zu privaten Krankenhäusern und Altenheimen Rundfunkgebühren zahlen müssen, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot der Bayerischen Verfassung (BV). Das entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) in München mit Urteil vom 8.11.2002 (Az. Vf. 3-V-00). Anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVerwGH), der den Fall dem BayVerfGH zur Entscheidung vorgelegt hatte, kamen die Verfassungsrichter zu dem Schluss, dass die Ungleichbehandlung der Behinderteneinrichtungen durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Zwischen Behinderten einerseits und Alten und Kranken andererseits beständen wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der persönlichen Rundfunkgebührenpflicht erhebliche Unterschiede. Behinderte seien anders als Alte und Kranke persönlich weitgehend von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Der Gesetzgeber dürfe deshalb davon ausgehen, dass in Behinderteneinrichtungen erheblich weniger Bedarf für die Zurverfügungstellung von Rundfunkempfängern durch die Einrichtung bestehe als in Krankenhäusern und Altenheimen.

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