Landgericht Hamburg: Google-Bildersuche verletzt das Urheberrecht
Die vom Suchmaschinenbetreiber Google angebotene Bildersuchfunktion verstößt gegen deutsches Urheberrecht, wie das Landgericht Hamburg in zwei ähnlich gelagerten Fällen entschieden hat (Az.: 308 O 248/07 u. 308 O 42/06). Ein Fotograf und ein Comic-Zeichner waren gegen die Vorschauansichten ihrer Bilder in der Ergebnisliste der Suchmaschine vorgegangen. Diese automatisch generierten so genannten »thumbnails« seien zwar starke Verkleinerungen des Originals, stellten jedoch keine selbstständigen Werke (§ 24 UrhG) dar, so das Gericht. Vielmehr handle es sich lediglich um Umgestaltungen urheberrechtlich geschützter Werke (§ 23 UrhG), so dass durch die Anzeige in der Suchmaschine Ausschließlichkeitsrechte der Urheber verletzt werden, sofern keine Einwilligung vorliegt.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg hat Google nun Berufung eingelegt. Wie Kay Oberbeck, der Sprecher von Google Deutschland gegenüber »ZDNet« erklärte, achte Google das Urheberrecht. Durch entsprechende Programmierung der Webseite könne jeder Homepagebetreiber die Einbindung in die Suchmaschine verhindern und so die Verfügungsgewalt über die Verbreitung der Inhalte im Internet behalten.
Bereits im Februar 2008 hatte das Thüringer Oberlandesgericht (ZUM 2008, 522) entschieden, dass die Vorschaubilder der Suchmaschine grundsätzlich eine Verletzung des Urheberrechts darstellten. Wie schon die Vorinstanz (LG Erfurt, ZUM 2007, 566; siehe auch Meldung vom 23. März 2007) lehnte auch das Oberlandesgericht im konkreten Fall jedoch einen Unterlassungsanspruch wegen konkludenter Einwilligung ab. Zwar könne diese entgegen dem Urteil des Landgerichts nicht darin gesehen werden, dass der Betreiber einer Homepage keine - technisch möglichen - Maßnahmen ergreife, die Erfassung durch Suchmaschinen zu verhindern. Im dem vom Thüringer Oberlandesgericht entschiedenen Fall war die entsprechende Homepage jedoch zusätzlich »suchmaschinenoptimiert« worden, um eine solche Auflistung sogar noch zu fördern, so dass hier nach Ansicht der Richter von einer solchen konkludenten Einwilligung auszugehen war.
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