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28.03.2024; 19:09 Uhr
Zur Ver­öf­f­ent­li­chung von Gerichts­do­ku­menten durch die Presse
Plädoyer für Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

In einem Gastbeitrag auf LTO begründet Prof. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof a.D., warum er die umstrittene Norm § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) für verfassungsgemäß und zweckmäßig hält.

§ 353d Nr. 3 StGB verbietet es, amtliche Dokumente eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens im Wortlaut zu veröffentlichen, solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen und die Dokumente noch nicht in der mündlichen Verhandlung öffentlich diskutiert worden sind. Die Norm war im vergangenen Jahr in das Zentrum einer rechtspolitischen Debatte getreten, als Arne Semsrott, Journalist und Projektleiter der Informationsplattform »FragDenStaat«, mehrere Beschlüsse aus laufenden Verfahren veröffentlichte und damit seine Strafverfolgung gemäß § 353d Nr. 3 StGB provozierte (vgl. u.a. Meldung vom 7. Dezember 2023). 

Nachdem sich vermehrt Stimmen geäußert hatten, die § 353d Nr. 3 StGB seine Verfassungswidrigkeit attestierten, argumentiert Fischer nunmehr in die entgegengesetzte Richtung: Die »Skandalisierung« der Vorschrift habe sich weitgehend von einer rechtlichen Tatsachengrundlage gelöst und »folge vorwiegend wirtschaftlichen und (rechts)politischen Eigeninteressen.« Insgesamt sei die Norm verfassungsgemäß und auch zweckmäßig. Eine Ausnahme sollte allerdings für die Veröffentlichung von gerichtlichen Zwischenentscheidungen in Betracht gezogen werden. 

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[IUM/ee]

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