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25.03.2026; 17:40 Uhr
Urheberrechtliche Abmahnung
Entscheidung des LG Frankfurt a.M.

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat am 10. März 2026 im Eilverfahren entschieden, dass derjenige, der bei einer urheberrechtlichen Abmahnung eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis ablehnt, die Kosten des Eilverfahrens tragen muss (2-06 O 41/26, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Antragstellerin die Gegenseite außergerichtlich abgemahnt und eine Unterlassungserklärung sowie Auskunft und Vernichtung bestimmter Werke gefordert. Die Antragsgegnerin verlangte daraufhin Nachweise für die Urheberschaft der Antragstellerin. Gleichzeitig machte sie deutlich, dass ihr die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung nicht ausreiche.

Das LG stellte klar, dass eine eidesstattliche Versicherung im Eilverfahren ein zulässiges und übliches Mittel zum Nachweis der Urheberschaft sei. Nach Auffassung des Gerichts brachte die Antragsgegnerin mit ihrem Verhalten zum Ausdruck, dass sie kein ernsthaftes Interesse an einem entsprechenden Nachweis hatte. Damit habe sie Anlass zur Einleitung des Eilverfahrens gegeben, sodass ihr die Kosten zuzuweisen waren.

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