Geplante Vorratsdatenspeicherung stößt mehrheitlich auf Widerspruch
Auf erheblichen Widerspruch gestoßen ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung »zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG« (TKÜ-Gesetz) im Rahmen einer Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 21.9.2007. Neben Änderungen in der Strafprozessordnung sollen im Telekommunikationsgesetz (TKG) die neuen §§ 113 a und b eingeführt werden, die in Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie Telekommunikationsdienstebetreiber dazu verpflichtet, (Verkehrs-) Daten bis zu sechs Monate zu speichern und diese für Zwecke der Strafverfolgung, zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zu Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungschutzbehörden an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen weiterzuleiten.
Im Vorfeld war aber im Bundesrat und auch bei der Musikindustrie die Forderung laut geworden, in diesen Katalog auch den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch aufzunehmen, wie er im Gesetzentwurf »zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« (Durchsetzungsgesetz) vorgesehen ist, da dieser andernfalls leer zu laufen drohe (siehe Meldung vom 12.6.2007 und 11.6). Auf diese besondere Forderung gingen einige der Sachverständigen ein und stellten sich einmütig gegen eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 113 b TKG. So sei der Zugriff auf durch das Telekommunikationsgeheimnis geschützte Daten durch private Stellen unter dem Aspekt der missbräuchlichen Verwendung der Daten nach Ansicht von Thilo Weichert vom Datenschutzzentrum nicht hinnehmbar. Ferner war sich Weichert mit Rainer Liedtke vom Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) sowie Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung einig, dass bereits die gegenwärtige Zweckbestimmung des § 113 b zu weit gehe. So sehe die Richtlinie in Art. 1 - und ebenso noch der Referentenentwurf - vor, dass die Daten lediglich zur Verfolgung schwerer Straftaten zur Verfügung stehen sollten. Straftaten nach dem Urheberrechtsgesetz seien aber nicht als solche schwere anzusehen, weshalb eine Weitergabe aus Verhältnismäßigkeitsgründen ausscheide. Breyer formulierte es so: »Mit den betroffenen Grundrechten wäre es besonders unvereinbar, die anlasslos gespeicherten Kommunikationsdaten für die Verwendung zum Profit der Inhaber gewerblicher Schutzrechte preiszugeben«.
Dokumente:
- hib-Meldung vom 21.9.2007
- Liste der Stellungnahmen der Sachverständigen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung »zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG«, BT-Dr. 16/5846
Institutionen:
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