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11.06.2007; 11:11 Uhr
Bundesrat: Rückgriff auf Vorratsspeichung von Verkehrsdaten beim Drittauskunftsanspruch
Andernfalls drohe Leerlaufen des Anspruchs

Der Bundesrat hat erwartungsgemäß die Ausdehnung des Katalogs, der die Fälle der Weitergabe von im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung ermittelten Daten regelt, auch auf den Drittauskunftsanspruch gegen Internetprovider bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums empfohlen. In seiner 834. Sitzung am 8.6.2007 folgte dabei das Plenum der Länderkammer den entsprechenden Empfehlungen seiner Ausschüsse. Letztere hatten darauf hingewiesen, dass bei einer unveränderten Umsetzung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung »zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG« (TKÜ-Gesetz) der im Gesetzentwurf »zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« (Durchsetzungsgesetz) vorgesehene Drittauskunftsanspruch von Rechteinhabern gegen Internetprovider leerzulaufen drohe.

Dies folge zum einen daraus, dass die aufgrund der Vorratsdatenspeicherung gemäß § 113 b TKG-E ermittelten Daten allein für die Strafverfolgung, zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder durch Verfassungschutzbehörden verwendet werden dürften. Eine Ausdehung auf den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch sei aber notwendig, weil bei Internetprovidern aufgrund des Anwendungsvorrangs der Datenschutzregeln des TKG gegenüber dem TMG andere Daten nicht zur Verfügung stünden (siehe hierzu näher Meldung vom 1.6.2007). Bereits im Vorfeld der Ausschusssitzungen des Bundesrats hatte die bayerische Justizministerin Beate Merk (CSU) auf den entsprechenden Zusammenhang der beiden Gesetzesvorhaben hingewiesen (siehe Meldung vom 24.5.2007).

Auf die Stellungnahme des Bundesrat muss nun die Bundesregierung in einer Gegenäußerung Bezug nehmen, bevor sie beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur parlamentarischen Beratung übermittelt.

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