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12.06.2007; 15:29 Uhr
Drittauskunftsanspruch: IFPI und Börsenverein sehen sich durch Bundesrat bestätigt
»Widersprüchlichkeit zwischen TKÜ-Gesetz und Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie wird klar benannt«

Die Deutschen Phonoverbände und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. begrüßen die Stellungnahme des Bundesrats anlässlich dessen Beratung des Gesetzentwurfs »zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG« (TKÜ-Gesetz). Die Länderkammer hatte darin gefordert, den Zugriff auf die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung angefallenen und vorliegenden Verkehrsdaten im Wege des zivilrechtlichen Drittauskunftsanspruchs zu ermöglichen. Bisher sieht der Gesetzentwurf dies nur für die Strafverfolgung, zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder für die Nutzung durch Verfassungschutzbehörden vor, was aber im Zusammenpsiel mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie dazu führe, dass der dort vorgesehene Drittauskunftsanspruch gegen Internetprovider leer laufe (siehe Meldung vom 11.6.2207).

Die gegenwärtige Fassung sei ein Freibrief für Internet-Piraterie und mache aus Datenschutz einen Täterschutz, so der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Phonoverbände, Michael Haentjes am 11.6.2007. Ebenso wie der Bundesrat ist er der Ansicht, dass die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums bei derzeitigem Stand des Gesetzgebungsverfahrens keine Möglichkeit mehr hätten, illegale Anbieter ihrer Produkte im Internet auf zivilrechtlichem Wege zu verfolgen. Auch für Gottfried Honnefelder, Vorsteher des Börsenvereins, ist es erfreulich, dass der Bundesrat die Widersprüche der beiden Gesetzentwürfe klar benenne. »Eine staatliche Begünstigung von Rechtsverletzern darf es nicht geben«, so Honneberger am 12.6.2007. Demgegenüber hatte bereits vor der Beratung der Ländervertretung der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, vor einer entsprechenden Ausweitung der Datenübermittlung gewarnt. Andernfalls würden angesichts der häufig unklaren Urheberrechtslage im Internet die gutgläubigen, sporadischen Tauschbörsennutzer, die nicht gewerbsmäßig handeln, dem Generalverdacht einer strafbaren Handlung ausgesetzt (siehe Meldung vom 22.5.2007).

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