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25.01.2006; 12:30 Uhr
Deutschland passt Folgerecht EU-Richtlinie an
Gestaffelter Beteiligungsanspruch von 4 % - 0,25 % - Kappungsgrenze bei 12.500 Euro

Im Zuge der Anpassung des deutschen Urheberrechtsgesetzes an die Folgerecht-Richtlinie 2001/84/EG werden sich die Folgerechtszahlungen vermindern. Wie das Bundesjustizministerium in einer Pressemitteilung vom 25.1.2006 mitteilt, erhält der Urheber 4 % des Veräußerungserlöses, wenn durch den Verkauf seines Kunstwerks ein Mindesterlös von 1000 Euro erzielt wird. Dieser Beteiligungsanspruch wird nun abhängig vom Veräußerungserlös gestaffelt von 4 % bis 0,25 % gewährt. Bisher beläuft sich der in § 26 UrhG geregelte Anspruch auf 5 % des Veräußerungserlöses ab einem Sockelbetrag von 50 Euro. Neu eingeführt wird nun auch eine Obergrenze von 12.500 Euro für die Folgerechtszahlungen. Das Bundesjustizministerium geht davon aus, dass die Verminderung des bisherigen deutschen Abgabesatzes »zumindest teilweise durch Vergütungen ausgeglichen wird, die deutsche Künstler künftig aus Veräußerungen in den Ländern erhalten, die das Folgerecht einführen müssen«. So hat zum Beispiel England das Folgerecht erstmals zum 1.1.2006 ebenfalls ab einem Mindestpreis von 1.000 Euro eingeführt.

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