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05.10.2006; 16:00 Uhr
Kommerzielle Verwertung des postmortalen Persönlichkeitsrechts endet zehn Jahre nach dem Tod
BGH weist Revision von Kinski-Erben im Streit um Domain-Namen zurück

Den Erben von Klaus Kinski stehen keine zeitlich und inhaltlich unbegrenzten Verwertungsrechte der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Klaus Kinski zu. Dies entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 5.10.2006 durch Urteil (Az. I ZR 277/03 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Mit ihrer Klage hatten die Erben von Klaus Kinski Ersatz ihrer Abmahnkosten von den Beklagten verlangt, nachdem letztere den Domain-Namen »kinski-klaus.de« zur Registrierung angemeldet und für die Bewerbung einer von ihnen veranstalteten Ausstellung genutzt hatten und hierfür von den Klägern abgemahnt worden waren. Die gegen die abweisenden Urteile von Amts- und Landgericht eingelegte Revision der Kläger wies der BGH zurück.

Nach Ansicht der Richter des I. Zivilsenats stehen den Klägern keine Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Klaus Kinski zu. Unter Verweis auf die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.8.2006 (siehe Meldung vom 27.9.2006) könnten zwar die Erben auch vermögenswerte Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts geltend machen. Dieser Anspruch sei aber entsprechend § 22 KUG auf zehn Jahre zu begrenzen, da diese Regelung auch Rechtssicherheit schaffe und das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit berücksichtige, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können. Die ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts hingegen blieben hiervon unberührt. Darüber hinaus reichen die Ansprüche der Kläger nicht so weit wie Verwertungsrechte des Urheberrechts. Vielmehr müsse eine Güterabwägung getroffen werden, bei der schutzwürdige andere Interessen und der mutmaßliche Willen des Verstorbenen zu berücksichtigen seien. Mit Blick hierauf und auf die seitens der Beklagten betroffenen Grundrechte der Freiheit der Meinungsäußerung und der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 1 und 3 GG, erfassten nach Meinung des BGH die Befugnisse der Kläger demnach nicht die Möglichkeit, »die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk der Person zu kontrollieren oder gar zu steuern«.

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