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25.01.2007; 10:38 Uhr
GEMA erwirkt auch gegen »UseNeXT« einstweilige Verfügung
LG Hamburg untersagt Bewerbung und Dienst selbst - Betreiber sieht Dienst nicht als betroffen an
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) geht weiter gegen illegale Musikangebote im Internet vor. Am 18.1.2007 erwirkte sie eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg (LG Hamburg) gegen die Betreiber des Dienstes UseNeXT. Der Dienst bezeichnet sich laut einer Pressemmitteilung der GEMA vom 24.1.2007 als Zugangsvermittler zum »UseNet«, einem auf Diskussionsforen basierten Netzwerk, das im Vergleich zum herkömmlichen Internet als schneller und sicherer gilt. Das Angebot von UseNeXT ist entgeltlich und umfasst auch den Download einer speziellen Such-Software, mit der Musikwerke und sonstige urheberrechtlich geschützte Inhalte über so genannte Binary-Newsgroups leichter im »UseNet« aufgefunden und komfortabler verwaltet werden können. Nach Angaben der GEMA bewirbt UseNeXT sein Angebot mit eindeutigen Bezügen zu illegalen Tauschbörsen, wobei vor allem die Anonymität, Schnelligkeit und Sicherheit des Zugriffs auf die im Rahmen des »UseNet« verfügbaren Inhalte werbemäßig angepriesen werden. Mit der einstweiligen Verfügung untersagte das LG Hamburg dem Anbieter UseNeXT nicht nur die Bewerbung seines Angebots, sondern auch den Betrieb des Dienstes als solchen, soweit dabei Werke aus dem GEMA-Repertoire betroffen sind. Auch gegen den Share-Hoster RapidShare hatte die GEMA am 18.1.2007 eine einstweilige Verfügung erwirkt, der jedoch bereits angekündigt hat, Widerspruch einlegen zu wollen (siehe Meldung vom 19.1.2007). Unterdes hat die Aviteo Ltd. als Betreiber des Dienstes am 25.1.2007 mitgeteilt, dass auch sie Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt habe. Im Unterschied zu RapidShare würden keine Dateien gehostet, vielmehr würden sie lediglich Zugänge von »Usenet«-Providern weiterverkaufen, nicht aber eigene Server betreiben. Sofern UseNeXT über urheberrechtlich geschützte Dateien im »Usenet« in Kenntnis gesetzt werde, leite sie diese Informationen umgehend zur Untersuchung und eventuellen Löschung an die betroffenen »Usenet«-Provider weiter, wie dies auch bei den von der GEMA reklamierten Dateien geschehen sei. Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 2916: http://www.urheberrecht.org/news/2916/
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