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19.01.2007; 09:58 Uhr
GEMA: Einstweilige Verfügung gegen Share-Hoster »RapidShare«
Anbieter kündigt Widerspruch an - IFPI fordert Sperrung des Internetzugangs für illegale Filesharing-User

Mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Betreiber der Dienste von rapidshare.de und rapidshare.com ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) am 18.1.2007 vorgegangen. Der Anbieter stellt seinen Nutzern als so genannter »Share-Hoster« Speicherkapazitäten zur Verfügung, die dort beliebige Inhalte ablegen und so anderen Nutzern öffentlich zugänglich machen können. Dabei erhebt RapidShare lediglich für den Abruf von Inhalten ein Entgelt. Zudem hatte der Anbieter zeitweise damit geworben, dass aus seinen Speichern 15 Millionen Musik-Dateien abrufbar seien, was jedoch nicht durch die GEMA lizenziert worden war. In der einstweiligen Verfügung folgte das Landgericht Köln auf Mitteilung der GEMA der von ihr vertretenen Rechtsauffassung, dass eine Störerhaftung von Diensteanbietern nicht deswegen entfällt, weil sie von den von ihren Nutzern abgespeicherten Inhalten keine Kenntnis, diese daher nicht kontrollieren und ihr folglich im Rahmen des Dienstes begangene Urheberrechtsverletzungen nicht zuzurechnen seien. Der Vorstandsvorsitzende der GEMA, Harald Heker, wies auf die Bedeutung dieser Gerichtsentscheidung hin für das weitere Vorgehen gegen Anbieter wie YouTube oder MySpace (siehe hierzu Meldung vom 16.1.2007). Mittlerweile hat die RapidShare AG angekündigt, gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen. Deren Geschäftsführer Bobby Chang verwies am 19.1.2007 zum einen auf die Haftungsprivilegierung für Webhoster gem. § 11 TDG und zum anderen auf die Tatsache, dass sowohl alle Raubkopien gelöscht würden, von denen sie Kenntnis erlangten, als auch ein Software-Filter gegen Raubkopien eingesetzt werde.

Unterdes forderte laut »pressetext.de« auch die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI), Internet Service Provider (ISP) stärker zur Verantwortung zu ziehen. Ihrer Ansicht nach sei es die Pflicht der Provider, Nutzern, die über ihren Zugang illegal Filesharing betreiben, den Zugang zu sperren. Eine entsprechende Verpflichtung hatte zum Beispiel bereits der Oberste Gerichtshof Dänemarks im Februar 2006 ausgesprochen (siehe Meldung vom 16.2.2006). Obwohl trotz zunehmender Breitbandanschlüsse in den lezten drei Jahren die Zahl der regelmäßigen Nutzer illegaler Musiktauschbörsen im Internet von 18 auf 14 Prozent sank, wie die IFPI in ihrem »Digital Music Report 2007 feststellte, könnten durch eine Kooperation mit Providern größere Schritte im Kampf gegen die weltweite Internetpiraterie gemacht werden.

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