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09.03.2007; 17:52 Uhr
Bundesrat gegen Richtervorbehalt beim Drittauskunftsanspruch
Kritik am Merkmal des »geschäftlichen Verkehrs« bei Verletzerhandlung, Vorschlag einer doppelten Lizenzgebühr als Verletzergewinn
Auf seiner 831. Sitzung nahm der Bundesrat am 9.3.2007 Stellung zum »Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« der Bundesregierung vom 24.1.2007 und bemängelte dabei weiterhin Lücken im Schutz der Rechteinhaber. Das Plenum folgte dabei den Empfehlungen des Rechtsausschusses (siehe Meldung vom 5.3.2007). Insbesondere der im Gesetzentwurf angeordnete Richtervorbehalt bei einem Auskunftsanspruch gegenüber Dritten, bei dem letzterer auf Verkehrsdaten - Daten, die im Rahmen der konkreten Verbindung anfallen - zurückgreifen muss, sei nach Ansicht der Länderkammer entbehrlich, da grundgesetzlich nicht gefordert. Mit dem Kriterium des Handelns des Verletzers »im geschäftlichen Verkehr« werde der potentielle Hauptanwendungsfall bei Urheberrechtsverletzungen im Internet gerade ausgeschlossen, da es hier bei den Verletzern regelmäßig an einer wirtschaftlichen Betätigung fehle. Geprüft werden sollte nach Ansicht des Bundesrats auch das gem. § 101 Abs. 2 UrhG-E bei Fällen der offensichtlichen Rechtsverletzung weitere Tatbestandsmerkmal des »gewerblichen Ausmaßes« auf seine Konkordanz mit dem deutschen Recht, da bislang dieser Begriff dem deutschen Recht fremd sei und zudem im Gesetzentwurf nicht näher bestimmt werde. Ferner soll klargestellt werden, dass als Schadensersatz auch der Gewinn geltend gemacht und dabei ein Gewinn in Höhe der doppelten Lizenzgebühr vermutet werden könne. Unbeanstandet blieb § 97 a UrhG-E, demzufolge der Verletzer bei einer berechtigten Abmahnung zwar weiterhin deren Kosten tragen soll, diese aber in »einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs« auf 50 EUR festgeschrieben werden. Auf die Stellungnahme des Bundesrats muss die Bundesregierung eine Gegenäußerung abfassen, beide Dokumente werden dann zusammen mit dem Gesetzentwurf dem Deutschen Bundestag zu weiteren Beratung zugeleitet. Dokumente:
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