mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
18.04.2007; 12:01 Uhr
RapidShare: »Gericht soll über Reichweite von Prüfungspflichten von Webhostern entscheiden«
Webhosting-Anbieter klagt gegen GEMA auf negative Feststellung der Verantwortlichkeit für illegale Inhalte

Eine gerichtliche Klärung des Umfangs von Überwachungspflichten so genannter Webhosting-Dienste strebt der Webhoster RapidShare AG an. Wie das Unternehmen am 18.4.2007 mitteilte, habe es vor dem Landgericht Düsseldorf eine negative Feststellungsklage gegen die GEMA erhoben. Grund hierfür sei ein Urteil des Landgerichts Köln vom 21.4.2007, mit dem es eine einstweilige Verfügung der GEMA aufrecht erhielt und es RapidShare unter Androhung eines Ordnungsgeldes auferlegte, seine Internetangebote »www.rapidshare.de« und »www.rapidshare.com« umfassend auf künftige Verletzungen von illegal genutzten Werken des GEMA-Repertoires hin zu kontrollieren, sobald der Anbieter über die Nutzung Kenntnis erlangt habe (siehe Meldung vom 27.3.2007).

Gerade der letzte Gesichtspunkt werfe aber nach Ansicht Bobby Changs, Geschäftsührer der RapidShare AG, rechtliche Probleme auf. Denn nach dem Telemediengesetz (TMG), das seit dem 1.3.2007 in Kraft ist, dürften durchaus bestimmte technische Infrastrukturen betrieben werden, bei denen zugleich die Haftung beschränkt werde. Bei Webhostern könnten diese nur so weit reichen, solche (konkreten) Dateien zu löschen, von deren illegalen (Musik-) Inhalten sie Kenntnis hätten. Interpretiere man jedoch die Pflicht dahingehend, dass sie den Zugang zu allen Dateien sperren müssten, die das vom Urheber gemeldete Musikwerk enthielten, müsste die Anbieter in diesem Fall Inhalte vorab prüfen, um Rechtsverletzungen zu vermeiden, da ein bestimmter Titel in verschiedenen Dateiformaten und unter unterschiedlichen Namen gespeichert werden könne. »Das Telemediengesetz befreit Hoster jedoch ausdrücklich von proaktiven Prüfungspflichten«, so Chang. Es sei nicht möglich, bereits im Vorfeld zu erkennen, ob jemand beabsichtigt, den Link zu der von ihm abgespeicherten Datei öffentlich zugänglich zu machen.

Gem. § 7 Abs. 2 TMG sind Diensteanbieter, die fremde Informationen in Kommunikationsnetzen durchleiten, sie zur beschleunigten Übermittlung zwischenspeichern oder für Nutzer speichern, nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Im Falle der Speicherung von Informationen entfällt nach § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG eine Verantwortlichkeit auch dann, wenn der Anbieter ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/hl]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 3006:

https://www.urheberrecht.org/news/3006/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.