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23.04.2007; 12:56 Uhr
Keine Einigung bei Übersetzervergütung
Verlage und Übersetzer lassen Mediationsversuch ruhen

Die Anwendung des § 32 UrhG und die Frage, welche Vergütung bei Übersetzern literarischer Werke als »angemessen« anzusehen ist, bereitet weiterhin Schwierigkeiten. Am 20.4.2007 scheiterte vorerst ein Mediationsversuch zur Übersetzervergütung zwischen den deutschen Belletristik- und Sachbuchverlagen und dem Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. (VdÜ). Wie beide Seiten übereinstimmend mitteilten, einigte man sich darauf, die Mediation zunächst ruhen zu lassen.

Grundlage des Verfahrens bildete das so genannte »Münchner Modell« der Arbeitsgemeinschaft der Publikumsverlage, das eine sich am bisherigen Seitenhonorar orientierende,nicht rückzahlbare Garantiezahlung, eine prozentuale Beteiligung an jedem verkauften Exemplar sowie an allen Erlösen aus der weiteren Nutzung der Übersetzung sowie die Schaffung eines »Solidarfonds« vor, der sich aus Erlösen von Bestsellern speisen und zusätzliche Honorare an Übersetzer von anspruchsvollen und schwerverkäuflichen Werken bereitstellen soll (siehe Meldung vom 19.1.2007). Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels verwies darauf, im Rahmen des Verfahrens den Übersetzern beim Grundhonorar und der Umsatzbeteiligung entgegengekommen zu sein, während die Übersetzer es abgelehnt hätten, ein Gegenangebot vorzulegen. Demgegenüber zeigte sich der VdÜ enttäuscht über den Abbruch der Verhandlungen. Insbesondere sei der Vorschlag, das Normseitenhonorar bis 2014 auf einem bestimmten Niveau festzuschreiben, nicht akzeptabel. Zugleich bemängelte der Übersetzerverband die nach seinen Angaben vom Börsenverein vorgeschlagene Schwelle von 15.000 Exemplaren, ab der eine Beteiligung erfolgen sollte, als zu hoch und zeigte sich aufgeschlossen gegenüber dem Vorschlag des Mediators, Elmar Hucko. Danach sollte die Beteiligung gestaffelt von 0,5 Prozent des Nettoladenpreises ab 5.000 bis zu 2 Prozent ab 200.000 verkauften Exemplaren progressiv steigen.

Der VdÜ erhofft sich nun weitere Verhandlungen auf der Grundlage des Mediationsvorschlags. Zugleich zieht er eine weitere Möglichkeit in Betracht, nämlich gem. § 36 UrhG einzelne Schlichtungsverfahren mit den Verlagen einzuleiten, um so einer höchstgerichtlichen Beendigung des Streits um die Übersetzervergütung durch den Bundesgerichtshof zuvorzukommen.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Die angemessene Übersetzervergütung - Eine Quadratur des Kreises? - Aufsatz von Dr. Bernhard von Becker, München, ZUM 2007, 249-256 (Heft 4)
[IUM/hl]

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