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04.07.2007; 11:46 Uhr
DJV: BGH greift in Kompetenz von Redaktionen ein
Anlass ist weiteres Urteil des BGH zur Veröffentlichung von »Promi-Fotos«

Als einen erneuten Eingriff in die Kompetenz der Redaktionen wertete der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3.7.2007 zur Veröffentlichung von Fotos Prominenter in der Presse (Az. VI ZR 164/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Geklagt hatte Oliver Kahn auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Bildes von ihm und seiner Freundin auf der Promenade in St. Tropez. Der Begleittext kommentierte dies mit den Worten, dass die beiden verliebte Blicke tauschten, während der Kläger eine Woche vorher im Urlaub mit seiner Noch-Ehefrau und seinen Kindern war. Bereits die Vorinstanz hatte die Berufung gegen das stattgebende Urteil der ersen Instanz zurückgewiesen (OLG Hamburg ZUM 2006, 875). Ohne Erfolg blieb nun auch die Revision der Beklagten, die die Zeitschrift mit dem streitgegenständlichen Foto herausbgibt.

Dabei bestätigte der BGH erneut seine Rechtsprechung zu dem aus §§ 22, 23 KUG entwickelten Schutzkonzept bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz des Betroffenen (Urteile vom 6.3.2007, ZUM 2007, 382 und ZUM 2007, 470). Danach dürften Bildnisse einer Person ohne Einwilligung grundsätzlich nur verbreitet werden, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe. In dem streitgegenständlichen Fall sei dies - auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs und angesichts der Tatsache, dass grundsätzlich die Pressse selber darüber bestimmen dürfe, was sie für berichtenswert halte - jedoch zu verneinen, »zumal die beanstandete Aufnahme den Kläger und seine Begleiterin im Urlaub zeigt, der auch bei »Prominenten« zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört«. Ähnlich hatte der BGH auch beim Abdruck von Fotos entschieden, die Herbert Grönemeyer und seine Freundin abbildeten (siehe Meldung vom 20.6.2007). Der DJV bezweifelte hingegen die vom BGH betonte Freiheit der Presse, darüber entscheiden zu können, worüber sie berichten dürfe. Denn im vorliegenden Fall Kahn, bei dem ein verheirateter Prominenter mit Vorbildcharakter sich in aller Öffentlichkeit mit seiner Freundin zeige, müssten die Medien die Möglichkeit haben, darüber in Wort und Bild zu berichten, so DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Auswirkungen der Caroline-Entscheidung auf die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes von Begleitpersonen? Aufsatz von Kerstin Schmitt, Dresden, ZUM 2007, 186-192 (Heft 3)
[IUM/hl]

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