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31.10.2007; 10:11 Uhr
Urheberrecht: »Zweiter Korb« tritt am 1. Januar 2008 in Kraft
Neue Regelungen u. a. bei Pauschalvergütung, Wissenschaftsschranken und Einräumung unbekannter Nutzungsarten
Wie vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) in Aussicht gestellt wird das »Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft«, der so genannte »Zweite Korb« zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Das vom Deutschen Bundestag am Anfang Juli 2007 beschlossene Gesetz, gegen das der Bundesrat im September 2007 keinen Einspruch erhoben hatte, ist nun am 31. Oktober 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2007, 2513 ff.), mithin am letzten Tag, um ein Inkrafttreten zum Jahresbeginn 2008 zu gewährleisten (gem. Art 4 des beschlossenen Gesetzes soll es am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten). Mit der Novellierung wird u. a. ein grundlegender Systemwechsel bei der Festlegung der Urhebervergütung für die private Vervielfältigung vorgenommen. So sollen die Tarife nicht mehr durch Gesetz bestimmt, sondern von den beteiligten Verwertungsgesellschaften und Vertretern der Industrie ausgehandelt werden. Des weiteren sind zukünftig Vereinbarungen über die Einräumung von Rechten für noch nicht unbekannte Nutzungsarten zulässig; jedoch müssen Lizenznehmer vor Aufnahme der Verwertung den Urheber darüber informieren, letzterer hat dagegen ein dreimonatiges Widerrufsrecht. Im Wissenschaftsbereich sind verschiedene Schranken neu eingeführt worden, so zur Zulässigkeit von elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Museen und Archiven oder zum Kopienversand auf Bestellung. Im Bereich der Privatkopie ist zukünftig auch die Kopie von einer offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlage rechtswidrig; nicht zur Einführung gekommen ist jedoch eine viel geforderte Bagatellklausel. Unstrittig geblieben ist dabei letztlich keine der Neuregelungen. Dabei scheint sich der Gesetzgeber selbst in verschiedenen Punkten über die Wirkung einiger Regelungen Unklaren zu sein. So hat der Bundestag in einem zusätzlich beschlossenen Entschließungsantrag dem BMJ aufgetragen, die die Frage einer Widerrufsmöglichkeit von Filmurhebern bei den unbekannten Nutzungsarten zu prüfen - in diesem Punkt sieht der »Zweite Korb« eine Bereichsausnahme von der Widerrufsregelung vor. Außerdem hat er bei der Pauschalvergütung »angedroht«, zum soeben abgeschafften System zurückzukehren und die Tarife wieder gesetzlich vorgeben zu wollen, sollte sich das Verhandlungsmodell als unpraktikabel erweisen. Diese und weitere im Entschließungsantrag enthaltene Gesichtspunkte - vor allem die Frage des Open Access zu wissenschaftlichen Beiträgen sei genannt - lassen eines zur Gewissheit werden: Der »Dritte Korb« kommt bestimmt. Dokumente:Institutionen:Zu diesem Thema:
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