Institut für Urheber- und Medienrecht

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26.11.2007; 15:22 Uhr
LMS fordert mehr »Public Value« bei privaten TV-Anbietern
»Kriterien der Programmfülle und angemessene Mischung der Inhalte gelten auch für Private«

Mehr Engagement von den privaten Rundfunkanbietern bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages, dem »Public Value«, verlangt der Medienrat der Landesmedienanstalt Saarland (LMS) in einer Stellungnahme. »Auch privates Fernsehen repräsentiert die Doppelnatur des Rundfunks als Wirtschafts- und Kulturgut“, erklärte Gerd Bauer, Direktor der LMS am 26.11.2007 und verwies auf die Gefahr, dass angesichts aktueller Entwicklungen »eines übermäßigen Renditestrebens die Qualität des Programms und damit seine gesellschaftliche Relevanz immer weiter abnehmen«. Auch stelle sich laut der Stellungnahme die Frage, ob der private Rundfunk sich mit einer rein ökonomischen Betrachtung seines Programmauftrags sich nur noch als kommerzielle Dienstleistung verstehe und sich so auch »jeglicher Regulierung zur Sicherung der Meinungsvielfalt« entziehen wolle.

Vielmehr nehme das auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung nur eine Funktionsdifferenzierung hinsichtlich Umfang und Tiefe der Beteiligung der Privaten am »Public Value« vor; eine vollständige Befreiung sei nicht vorgesehen. Insofern verbiete sich die Konsequenz der zuvor gestellten Frage. Stattdessen gehe es darum zu klären, wie man Quantifizierungen und Prozentuierungen und den damit verbundenen qualitativen Anforderungen an das Programm der Privaten in staatsferner Weise definiert. Hier knüpft die an Kriterien an, die sie bereits im Streit um den Status von »Sat.1« als Vollprogramm gegenüber der LMK Rheinland-Pfalz vertreten hat (siehe Meldungen vom 17.8. und 31.7.2007).

So übernähmen private Programme mit einer Reichweite von zehn Prozent und mehr für bestimmte teile der Bevölkerung bereits eine Art Grundversorgung. Die hieraus erwachsende Verantwortung müsse sich daher auch programmlich widerspiegeln, indem zum einen das einzelne Programm die volle Bandbreite von Inhalten in angemessener Mischung aufweisen müsse. Gerade bei den Bereichen Information und Kultur dürfe es hier nicht zu einem Wegfall kommen, insbesondere eine ausschließlich »boulevardeske« Vermittlungsform provoziere »kritische Nachfragen zur Sicherung von Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk«.

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[IUM/hl]

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