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30.01.2008; 10:01 Uhr
Filmschaffende klagen in Karlsruhe gegen § 137 l UrhG
»Unverhältnismäßiger Eingriff in Eigentumsrechte aller Urheber«

Zwei Vertreter der Filmbranche haben gegen die zum 1.1.2008 in Kraft getretene Novellierung des Urheberrechts Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt. Wie »heise online« am 30.1.2008 meldet, wenden sich die Regisseure und Autoren Andres Veiel und Rolf Schübel gegen die Neuregelungen zur Verwertung unbekannter Nutzungsarten.

Nach Wegfall des § 31 Abs. 4 UrhG können nun seit dem 1.1.2008 in Verträgen auch Rechte an noch unbekannten Nutzungsarten schriftlich eingeräumt werden. Gem. § 31 a Abs. 1 Satz 3 UrhG können die Urheber diese Einräumung jedoch widerrufen; dieses Recht erlischt aber nach Ablauf von drei Monaten, sobald der Erwerber eine Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber abgesendet hat. Für Altverträge, die zwischen dem 1.1.1966 und 1.1.2008 geschlossen wurden, gelten gem. § 137 l UrhG die Rechte an zum Vertragszeitpunkt unbekannten Nutzungsarten als eingeräumt, sofern der Urheber dem Erwerber alle wesentlichen Nutzungsarten ausschließlich, sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt hat. War die Nutzungsart bei Vertragsschluss unbekannt, jedoch vor dem 1.1.2008 bekannt, so kann der Urheber dieser Fiktion bis spätestens zum 1.1.2009 widersprechen. Wird die Nutzungsart erst nach dem 1.1.2008 bekannt, erlischt das Widerspruchsrecht ähnlich dem § 31 a UrhG wiederum drei Monate nach Absendung einer Mitteilung über die Aufnahme der neuen Nutzung an den Urheber. Sowohl für zukünftige Fälle als auch für Altfälle hat der Urheber einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung ab Aufnahme der neuen Nutzungsart. Im Falle der Altfälle kann dieser Anspruch jedoch nur von den Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Veiel und Schübel fürchten, dass zukünftig sich die Verwerter möglichst alle Rechte sichern wollen und entsprechende Klauseln verwenden werden. Damit schaffe der Staat aber die Voraussetzungen, dass den Filmschaffenden einerseits das Recht auf Selbstverwertung bei neuen, unbekannten Nutzungsarten genommen werde, sie andererseits aber dazu gezwungen würden, eine Verwertung ihrer Filme in einer Form zu akzeptieren, die wir unter Umständen überhaupt nicht wollen, zitiert »heise online« Veiel. Damit werde, ergänzte der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm, Thomas Frickel, in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsrechte aller Urheber eingegriffen. Als kritisch bezeichnete die Prozessbevollmächtigte Noogie Kaufmann es zudem, dass die in § 31 a UrhG geregelte Widerrufsmöglichkeit des Urhebers nicht für Filmschaffende gelte.

Dokumente:

Zu diesem Thema:

  • Neue Nutzungsarten   Neue Organisation der Rechteverwaltung? Zur Neuregelung des § 31 Abs. 4 UrhG, Aufsatz von Professor Dr. Johannes Kreile, München, ZUM 2007, 682-687 (Heft 10)
[IUM/hl]

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