mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
02.04.2008; 09:01 Uhr
Details zu Drittauskunftsanspruch und dem »gewerblichen Ausmaß«
Orientierung soll wohl anhand der Schadenshöhe erfolgen

Am 11.4.2008 will sich der Deutsche Bundestag mit dem Gesetzentwurf »zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums« in zweiter und dritter Lesung beschäftigen: Mittlerweile zeichnen sich auch die Kompromisse ab, auf die sich die Vertreter der Regierungsfraktionen einigen mussten, um knapp zehn Monate nach der Anhörung zum Gesetzentwurf im Rechtsausschuss schließlich die Vorarbeiten für entsprechende Beschlussempfehlungen des Gremiums vorlegen zu können.

Einer der bisherigen Streitpunkte war die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs gegen Dritte - insbesondere Internet-Service-Provider -, den Rechteinhaber geltend machen können sollen, um so Informationen über Rechtsverletzer, z. B. im Internet-Umfeld, zu erhalten und diese besser verfolgen zu können. Dabei sah die bisherige Entwurfsfassung des § 101 UrhG vor, dass der Dritte »im geschäftlichen Verkehr« und der Verletzer »in gewerblichem Ausmaß« gehandelt haben müssen, während die Gesetzesbegründung dieses Kriterium für letztere in der Regel bei einem »gewerblichen Ausmaß« als gegeben ansah, wenn es über das hinausgehe, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspreche. Wie »DasParlament« nun in seiner Ausgabe vom 31.3.2008 berichtet, soll sich dies zukünftig verstärkt an der mit der Rechtsverletzung verbundenen Schadenshöhe ausrichten. Als Beispiel nannte Günter Krings (CDU) das Bereitstellen zum Download eines eines ganzen Musikalbums oder eines Films, der in Deutschland noch gar nicht angelaufen sei. Offen bleibt dabei aber, inwieweit dieses Kriterium dann beim Download selbst als erfüllt anzusehen sein wird. Wie bereits berichtet haben sich die Koalitionäre auch auf eine Anhebung der Kostendeckelung bei Abmahnungen in einfach gelagerten Fällen gem. § 97 a UrhG-E von 50 auf 100 EUR geeinigt. Unverändert bleibt weiterhin der Richtervorbehalt, wenn es darum geht, dass Internet-Service-Provider so genannte Verkehrsdaten verwenden sollen, wozu insbesondere dynamisch vergebene und somit nur vorübergehend gespeicherte IP-Adressen zählen.

Dass es sich bei diesen Regelungen wohl tatsächlich um hart errungene Kompromisslösungen handelt, wird an den Äußerungen Krings' deutlich, der es bedauert, bei dem Drittauskunftsanspruch gegenüber dem zurückgeblieben zu sein, was in den meisten der anderen EU-Staaten geregelt worden sei. Zufrieden hingegen zeigte sich sein SPD-Kollege Dirk Manzewski, der sowohl den Erhalt der Abmahnkostendeckelung als auch die Beibehaltung des Richtervorbehalts als positiv hervorhob. Anders hingegen die Opposition: Während Mechthild Dyckmans (FDP) laut »DasParlament« die Deckelung auf 100 EUR als »systemwidrig und populistisch« geißelte, weshalb ihre Fraktion dem Gesetz auch nicht zustimmen wolle, kritisierte Jerzy Montag von den Grünen die geplante Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs als »Kotau vor der Unterhaltungsindustrie» - wie das Urteil des EuGH vom 29.1.2008 zeige (ZUM 2008, 288, Heft 4), gebe es keine zwingenden Erfordernisse, das Auskunftsrecht gegen Dritte einführen zu müssen.

Insgesamt aber scheinen die Koalitionäre mit keinen großen Diskussionen im Plenum zu rechnen, sind doch für die zweite und dritte Lesung am 11.4.2008 lediglich 45 Minuten Aussprache vorgesehen. Damit steigen zugleich die Aussichten, dass sich der Bundesrat noch vor der Sommerpause mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestages auseinandersetzen wird. Da es sich bei dem Vorhaben lediglich um ein Einspruchsgesetz handelt, kann es die Länderkammer nicht endgültig zu Fall bringen. Jedoch könnte sie das Gesetzgebungsverfahren in die Länge ziehen, indem sie den Vermittlungsausschuss anruft; sollte letzterer Änderungen vorschlagen, so müssten sich Bundestag und Bundesrat mit diesen erneut beschäftigen.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/hl]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 3350:

https://www.urheberrecht.org/news/3350/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.