Institut für Urheber- und Medienrecht

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17.04.2008; 13:23 Uhr
KJM: Vier neue Altersverifikationssysteme positiv bewertet
Varianten für Lotto-Angebote, Spielvermittler und Onlinegewinnspiele beurteilt

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat vier Konzepte von Unternehmen als positiv bewertet, dass diese den gesetzlichen Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) gerecht werden. Soweit bestimmte Telemedien nur geschlossenen Benutzergruppen offen stehen dürfen, müssen die entsprechenden Altersverifikationssysteme (AVS) sowohl über eine Identifizierung per »Face-to-face«-Kontrolle als auch eine Authentifizierung des Nutzers bei jedem Nutzungsvorgang verfügen. Auch die Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Angebote unterliegt Beschränkungen und erlegt Anbietern die Pflicht auf, technische oder sonstige Mittel zu verwenden, wie Jugendschutzvorsperren im digitalen Fernsehen oder Varianten der Personalausweiskennziffernprüfung im Internet.

Für Angebote staatlicher Lottogesellschaften und gewerbliche Spielvermittler akzeptierte die KJM das Konzept »AVS InJuVerS« der insic GmbH, bei der der Internetnutzer über das Post-Ident-Verfahren oder über das Verfahren »Schufa Ident-Check mit Q-Bit« sich nach der Anmeldung auf einer Registrierungsseite bei jedem Nutzungsvorgang sowie bei jeder Transaktion, z.B. einer Bezahlung oder Spielschein-Abgabe, eine authentifizieren muss. Für letzteres kommen verschiedene Endgeräte zum Einsatz, wie Mobilfunkgerät, PC oder Set-Top-Box. Außerdem positiv bewertete die KJM die Modulangebote »insic ident« von insic GmbH und »SIZCHIP AVS« des Informatikzentrums der Sparkassenorganisation GmbH (SIZ). Bei ersterem erfolgt nach dem genannten Schufa-Verfahren die »Face-to-face«-Kontrolle anhand von amtlichen Ausweisdaten vor Ort mit persönlicher Aushändigung des Aktivierungscodes. Bei zweitem Angebot, das Dritte als Baustein verwenden können, wird das auf der Debit-Chipkarte (u. a. ec-Karte) des Nutzers gespeicherte Jugendschutzmerkmal ausgewertet und der Zugang zu Inhalten in der geschlossenen Benutzergruppe des Anbieters nur dann freigegeben, wenn der Nutzer volljährig ist.

Für den Bereich der Online-Gewinnspiele sah die KJM die technische Jugendschutzmaßnahme von First1 als mit den gesetzlichen Vorgaben konform an. Hier soll der Ausschluss von Minderjährigen an der Teilnahme am Online-Spiel dadurch gewährleistet werden, indem ein »Persocheck«-Verfahren unter Einbeziehung der Mobilfunknummer und der Kontodaten eingesetzt wird. Zuletzt hatte der BGH am 18.10.2007 über unzureichende AVS entschieden und dabei die bloße Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer als nicht genügend für jugendschutzrechtlichen Anforderungen angesehen (»Ueber18.de«, Veröffentlichung erfolgt in der ZUM 6/2008; siehe auch Meldung vom 22.10.2007).

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