Institut für Urheber- und Medienrecht

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13.11.2008; 22:23 Uhr
Verlängerung des § 52 a UrhG für weitere vier Jahre beschlossen
Bundestag stimmt der Fristverlängerung bis 2012 zu

Die zum 31. Dezember 2008 auslaufende Vorschrift des so genannten »Intranet-Paragraphen« des § 52 a UrhG, der bestimmten Bildungs- und Forschungseinrichtungen die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken bzw. Werkteilen für einen abgegrenzten Personenkreis zu Unterrichts- und Forschungszwecken, etwa durch Einstellen in das eigene Intranet, erlaubt, soll um weitere vier Jahre verlängert werden. Der Bundestag stimmte am 13. November 2008 einem entsprechenden Gesetzentwurf zu.

CDU/CSU und SPD hatten sich bereits auf Regierungsebene auf die Verlängerung der Vorschrift geeinigt (vgl. Meldung vom 16. Oktober 2008) und damit in dem zwischen Hochschulen und Verlagen geführten Streit eine vorläufige Entscheidung getroffen. Ein Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion von Bündnis90/Grüne, der einen endgültigen Wegfall der Befristung vorsah, fand keine Mehrheit im Bundestag.

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Institutionen:

[IUM/bs]

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