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11.12.2008; 15:22 Uhr
Vergabe der Fensterprogrammlizenz durch die NLM an AZ Media rechtlich nicht zu beanstanden
VG Hannover lehnt Eilantrag der konkurrierenden Produktionsfirma FormatSchmiede ab

Die Entscheidung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) über die Vergabe einer Fensterprogrammlizenz an AZ Media ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10. Dezember 2008 (Az.: 7 B 3949/08) bestätigt worden. Die Produktionsfirma FormatSchmiede hatte sich ebenfalls um die Erteilung einer Lizenz, die der private Fernsehsender RTL gem. § 31 RStV unabhängigen Dritte zum Zweck der Vielfaltssicherung einräumen muss, beworben.

AZ Media, die bereits in den vergangenen fünf Jahren ihr Programm in den betreffenden Sendezeitschienen montags von 0:45 bis 1:15 und von 23:30 bis 0:00 platzieren konnten, erhielt im Auswahlverfahren der NLM Lizenz. Nach Überprüfung des Verfahrens stellte das Verwaltungsgericht nun fest, dass die Auswahl entgegen dem Antrag der FormatSchmiede nicht zu beanstanden sei. So sei die Entscheidung im Einvernehmen mit RTL und mit Zustimmung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) getroffen worden. Auch der von der FormatSchmiede gerügte Umstand, dass AZ Media mittelbar über eine Beteiligungsgesellschaft der SPD beherrscht werde, treffe nicht zu, wie bereits von der KEK festgestellt. Darüber hinaus steigerten die von Informationssendungen der AZ Media die Vielfalt von RTL und seien auch deshalb dem Angebot der FormatSchmiede gegenüber vorzugswürdig, weil beabsichtigt werde, die Inhalte von zwei verschiedenen Unternehmen produzieren zu lassen und so ein höheres Maß an Produktionsvielfalt zu erreichen.

Bereits Ende September 2008 hatte das Verwaltungsgericht Hannover einen Antrag der Produktionsfirma von Ulrich Wickert (UWP) gegen die Erteilung einer anderen RTL-Fensterprogrammlizenz durch die NLM an den Mitbewerber Development Company for Television Program mbH (dctp) abgelehnt (vgl. Meldung vom 30. September 2008).

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