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25.02.2009; 15:08 Uhr
EuGH soll unter Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes über Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie entscheiden
Verfassungsbeschwerden gegen §§ 113a, 113b TKG werden ergänzt

Nachdem der Europäische Gerichtshof am 10. Februar 2009 entschieden hat, dass - rein formal betrachtet - die europäische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (RL 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. März 2006) auf einer geeigneten Rechtsgrundlage beruht (vgl. Meldung vom 10. Februar 2009), hat der Bevollmächtigte der sog. »Massenklage« vor dem Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 256/08 und 1 BvR 508/08) gegen die nationalen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung in §§113a, 113b TKG, Meinhard Starostik, beantragt, dem Gerichtshof die Sache gemäß Art. 19 Abs. 4, 103 GG, Art. 234 EG und Art. 13 EMRK vorzulegen.

Dabei sollen die Luxemburger Richter unter dem Gesichtspunkt des europäischen Grundrechtsschutzes prüfen, ob das in Art. 8 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbürgte Recht auf Privatsphäre durch die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung verletzt werde. Starostik stützt seine Argumentation auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. Dezember 2008 (Az.: 30562/04 und 30566/04), in dem dieser die Speicherung von DNA-Profilen als unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen gewertet hatte.

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