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15.04.2009; 19:05 Uhr
Verwaltungsgericht Berlin setzt Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für Reseller vorläufig aus
Regelung zur Kostentragung der Provider wird für verfassungswidrig gehalten

Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin bereits im Oktober 2008 die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung des Telekommunikationsanbieters BT Deutschland vorläufig ausgesetzt hatte (vgl. Meldung vom 22. Oktober 2009), hat es in einem Beschluss vom 15. Januar 2009 diese Rechtssprechung bestätigt. Wie der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung mit Meldung vom 15. April 2009 bekannt gab, setzte das Gericht die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung im Rahmen einer Feststellungklage mehrerer Mobilfunk-Reseller nun ebenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache aus.

In dem erst jetzt veröffentlichten Beschluss bezieht sich das Verwaltungsgericht Berlin im Wesentlichen auf seine Entscheidung aus Oktober 2008, in der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kostentragungsregelung in § 113a bzw. § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG geäußert wurden. Sollte die Verfassungswidrigkeit der Norm im Hauptsacheverfahren (ggf. samt Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht) bestätigt werden, stünde den Providern andernfalls kein Erstattungsanspruch für die zwischenzeitlich entstandenen Kosten zu, so die Begründung des Gerichts.

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