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30.07.2009; 13:59 Uhr
VG Berlin: Kinobetreiber bleiben vorerst zur Zahlung der Filmförderabgabe verpflichtet
Prüfung der Zulässigkeit durch das Bundesverfassungsgericht entbindet nicht von Zahlungspflicht
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag eines Kinobetreibers, die Pflicht zur Entrichtung der Filmabgabe nach § 66 des Filmförderungsgesetzes (FFG) vorerst auszusetzen, abgelehnt (Az.: VG 22 L 147.09; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem anderen Verfahren die Sache wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der FFG-Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. Meldung vom 26. Februar 2009; Beschluss des BVerfG in ZUM 2009, Heft 6, S. 492). Da Kinobetreiber und Videowirtschaft - anders als Rundfunkveranstalter - durch §§ 66 f. FFG unmittelbar zur Zahlung einer Filmförderabgabe verpflichtet seien, wurde hierin von den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen. Trotz des Hinweises auf die ausstehenden Entscheidungen von Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht entschied die 22. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts mit einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Filmförderungsanstalt (FFA) und den privaten Interessen des antragsstellenden Kinobetreibers, dass die Förderabgabe weiterhin zu zahlen sei. Als Gründe wurden laut Pressemitteilung des Gerichts die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens, die grundsätzlich fehlende Suspensivwirkung bei Geldforderungen der öffentlichen Hand und die Sicherung einer Rückzahlung der möglicherweise zu Unrecht entrichteten Beträge angeführt. Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 3697: http://www.urheberrecht.org/news/3697/
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