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16.09.2009; 13:34 Uhr
Telekommunikationsanbieter bleibt zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet
VG Köln: Gesetzliche Speicherungspflicht besteht trotz einstweiliger Anordnung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin

Trotz der noch ausstehenden abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung bleiben Provider nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln weiter zur Speicherung der Verbindungsdaten, wie in § 113 a TKG vorgesehen, verpflichtet. Die im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren vom Bundesverfassungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnungen beziehen sich nur auf die Weitergabe und Verwendung dieser Daten, nicht hingegen auf ihre Speicherung durch die Provider. Mit Beschluss vom 8. September 2009 hatten die Kölner Richter einen Antrag des Internetproviders HanseNet auf Aussetzung der Speicherpflicht abgewiesen (Az.: 21 K 1107/09).

Der Anbieter war per Bescheid von der Bundesnetzagentur verpflichtet worden, die technischen Voraussetzungen zur Speicherung der Vorratsdaten zu schaffen und darüber vorab ein Umsetzungskonzept vorzulegen. Mit seinem Antrag vor dem Verwaltungsgericht begehrte HanseNet die Anordnung aufschiebender Wirkung des gegen den Bescheid gerichteten Widerspruchs. In einem vergleichbaren Fall hatte das Berliner Verwaltungsgericht die Speicherungspflicht eines Providers ausgesetzt, da es nicht nur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Speicherung, sondern auch an der Zulässigkeit der Kostentragung durch die Anbieter hatte (vgl. Meldung vom 15. April 2009). Dieses Argument wurde im jüngsten Beschluss vom VG Köln zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht habe wegen des laufenden Verfahrens nur die Weitergabe der Daten, nicht hingegen ihre Speicherung eingeschränkt. Diese Anordnungen seien auch unter Berücksichtigung des Kostenaufwandes für den jeweiligen Telekommunikationsanbieter erfolgt. Hier habe jedoch die Gesamtabwägung ergeben, dass die Ziele der Vorratsdatenspeicherung, wie Gefahrenabwehr und Effektivität der Strafverfolgung, höher zu bewerten seien, so die Begründung des Gerichts.

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