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16.12.2009; 16:57 Uhr
Bundesverfassungsgericht lässt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung erkennen
Kritische Fragen der Verfassungsrichter in der mündlichen Verhandlung

Am Dienstag, dem 15. Dezember 2009 fand in Karlsruhe die mündliche Verhandlung vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung statt (vgl. Meldung vom 14. Dezember 2009). Dabei ließ das Gericht insgesamt Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der von den Beschwerdeführern beanstandeten Regelungen in §§ 113 a, 113 b TKG zur Vorratsdatenspeicherung erkennen.

In der Anhörung wies Verfassungsrichterin Christine Hohmann-Dennhardt darauf hin, dass für die verfassungsrechtliche Beurteilung bereits der Vorgang der Speicherung aller Verkehrsdaten entscheidend sei und nicht erst die Modalitäten ihrer späteren Nutzung. Die Grenzen der Datenspeicherung müssten festgelegt werden, da ansonsten auch pauschal andere Daten, wie Fluggastdaten etc. gespeichert werden könnten. Ihr Kollege Johannes Masing ließ durchblicken, dass die mit der Speicherung der Verbindungsdaten verbundene Möglichkeit einer Erstellung von Persönlichkeitsprofilen hinsichtlich der Intensität des Eingriffes möglicherweise ähnlich schwer wiege wie die Telefonüberwachung.

Ein Urteil des Bundesverfassungsgericht wird für das Frühjahr 2010 erwartet. Bis dahin dürfen die Daten, wie das Gericht in mehreren Beschlüssen einstweilig angeordnet hat, nur übermittelt werden, wenn es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist. Zudem darf die tatsächliche Nutzung der Daten nur zu den Zwecken erfolgen, für die sie abgerufen wurden. Bei der Strafverfolgung ist der Datenabruf von den Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO abhängig und muss eine Strafverfolgungsmaßnahme für eine Katalogtat nach § 101a Abs. 2 StPO zum Gegenstand haben (vgl. Meldung vom 6. November 2008). Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag ebenfalls auf eine weitestgehende Aussetzung bis zur Verfassungsgerichtsentscheidung verständigt (vgl. Meldung vom 23. Oktober 2009).

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